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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die PhoenixLed e.U. mit Sitz in 6820 Frastanz, Spondaweg 11a (im Folgenden PhoenixLed) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der PhoenixLed und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der PhoenixLed schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die PhoenixLed. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die PhoenixLed es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6 Die Angebote der PhoenixLed freibleibend und unverbindlich.

 

2. Lieferungen

2.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, dass der Auftraggeber einen gesondert verrechneten Transport- und Versiherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus bezahlt.

2.2 Teillieferungen sind möglich.

2.3 Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt 7.2 genannten Bedingungen.

2.4 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer vorzubringen

2.5 Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die beim Auftraggeber liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.

2.6 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

3. Leistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Alle Leistungen der PhoenixLed insbesondere Korrekturabzüge sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen einer Frist von einer (1) Woche ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

3.2 Der Kunde wird der PhoenixLed und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der PhoenixLed werden müssen oder verzögert werden.

3.3 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Videos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die PhoenixLed nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die PhoenixLed einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die PhoenixLed klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die PhoenixLed der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der PhoenixLed unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

4. Termine für Lieferungen

4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mind. 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.

 

5. Termine für Leistungen

5.1 Angegebene Leistungsfristen gelten als vereinbart. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der PhoenixLed zu bestätigen.

5.2 Verzögert sich die Leistung der PhoenixLed Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die PhoenixLed, vom Vertrag zurückzutreten.

5.3 Befindet sich die PhoenixLed Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der PhoenixLed eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

6. Lieferung und Abnahme

6.1 Die Lieferfrist beginnt nach dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und gegebenenfalls nach Leistung vereinbarter Anzahlungen, bzw. nach Eröffnung eines Akkreditivs.

6.2 Für höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Zulieferer, Energie- und Werkstoffmangel, Verkehr- und Betriebsstörungen und Arbeitskämpfe, berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ersatzansprüche erwachsen.

6.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrenübergang bewirkende Voraussetzungen gegeben sind. Bei Aufträgen über eine Anlage mit mehreren Programmen ist die Lieferzeit auch eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrenübergang bewirkenden Voraussetzungen bzgl. der Anlage mit einem bzw. einzelnen der bestellten Programme gegeben sind und einer Freigabe unserer Ausgangskontrolle vorliegt.

6.4 Wir sind zur Ausführung und Berechnung von Teilleistungen berechtigt.

6.5 Wird der Versand von Liefergegenständen auf Wunsch des Auftraggebers oder außerhalb unseres Willens liegender Umstände verzögert oder unmöglich (vgl. b) oder aber nimmt der Auftraggeber einen Liefergegenstand nicht in Empfang, so sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Sobald das Rücktrittsrecht vorliegt können wir vom Auftraggeber die Erstattung der uns durch die Lagerung entstehenden Kosten verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, anstelle des Rücktritts über den Liefergegenstand zu verfügen, und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz bleibt unberührt; ebenso die Geltendmachung von Verzugszinsen.

6.6 Der Auftragnehmer ist auf unseren Wunsch hin zur unverzüglichen förmlichen Abnahme verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Die Verweigerung der Unterschrift unter dem Abnahmeprotokoll gilt als förmliche Abnahme.

 

7. Inbetriebnahme Frist

7.1 Die Inbetriebnahme-Frist beginnt nach dem Tage der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Die Inbetriebnahme-Frist beginnt jedoch frühestens, wenn vom Auftraggeber beizustellende bzw.zu installierende Geräte mängelfrei vorhanden, bzw. ordnungsgemäß installiert sind, und wenn die grundsätzlich vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu schaffenden sonstigen Installationsvoraussetzungen mängelfrei gegeben sind.

 

8. Vorzeitige Auflösung

8.1 Die PhoenixLed berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenna) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der PhoenixLed Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der PhoenixLed taugliche Sicherheit leistet.d) die PhoenixLed vertraglichen Verpflichtungen auf Grund von nicht ihrer Sphäre zuzuordnenden Gründen nicht mehr nachkommen kann.

8.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die PhoenixLed, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

9. Zahlung, Preise, Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Rechnungslegung erfolgt soweit möglich umgehend nach Lieferung.

9.2 Die genannten Preise gelten exklusive Transport, Verpackung und enthalten, sofern nichts anderes angegeben, keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

9.3 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, spätestens 8 Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedienungen analog.

9.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

9.5 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertrags- erfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der PhoenixLed entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

9.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

9.7 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die PhoenixLed, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.8 Weiters ist die PhoenixLed verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

9.9 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die PhoenixLed den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust eintreten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.

9.10 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der PhoenixLed, außer die Forderung des Kunden wurde von der PhoenixLed anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

10. Honorar für Agenturleistungen

10.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der PhoenixLed jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die PhoenixLed berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

10.3 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe sowie der Werbeabgabe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die PhoenixLed die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

 

11. Software-Leistungen

11.1 Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung und Systemsoftware) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.

 

12. Vorbereitung des Aufstellungsortes

12.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einenden Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit Stromanschluss bereitzustellen.Der Auftragnehmer wird über Wunsch dem Auftraggeber durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten. Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.

 

13. Werbestandorte

13.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, insbesondere aus der im Rahmen des Bestellvorgangs gewählten Laufzeit der Werbung und der Anzahl der Werbeplätze. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die PhoenixLed. Die PhoenixLed berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Pachtvertrag zwischen der PhoenixLed dem Mieter/Eigentümer des Lokals/Geschäfts, in dem das Fernsehgerät aufgestellt/montiert ist aus welchen Gründen auch immer aufgelöst wird oder auf sonstige Artund Weise endet.

 

14. Gewährleistung und Haftung

14.1 Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware im Lieferort schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke. Sonstige Mängelfolgen sind ausgeschlossen.

14.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Komponentenfehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit sowie für Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.

14.3 Rücksendungen beanstandeter Ware Bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

14.4 Im Fall einer Agenturleistung hat der Kunde allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 8 Tagen nach Leistung durch die PhoenixLed, verdeckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatz- ansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

14.5 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge von Agenturleistungen steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Agenturleistung durch die PhoenixLed. Die PhoenixLed die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der PhoenixLed alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die PhoenixLed berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die PhoenixLed einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.

14.6 Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Agenturleistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die PhoenixLed gegenüber dem Kunden nicht für die Korrektheit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

14.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der PhoenixLed § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

14.8 Gewährleistung wird nur für Material (Hardware) erbracht. Wir sind nur für solche Mängel unserer Leistung verantwortlich, die auf nachweisbar vor dem Beginn der Gewährleistungsfrist liegenden Umstände (insbesondere fehlerhafte Bauart, mangelnde Güte des Materials, mangelnde Ausführung) beruhen und die Brauchbarkeit der Leistung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Transportschäden sind auch dann von der Gewährleistung ausgeschlossen, wenn eine kostenpflichtige Inbetriebnahme vereinbart worden ist.

14.9 Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung darauf, dass wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer des mangelnden Fremderzeugnisses an den Auftraggeber lastenfrei abtreten, es sei denn, die mit dem Lieferer vereinbarte Gewährleistung ist bereits abgelaufen.

14.10 Die Gewährleistung erlischt, wenn wir für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht angemessene Zeit und Gelegenheit eingeräumt bekommen, und der Auftraggeber selbst Mängelbeseitigungsarbeiten unbefugt durchführt oder durchführen lässt.

14.11 Wir übernehmen nur die unmittelbar für die Nachbesserung oder für die Lieferung des Ersatzstückes und den Aus- und Einbau anfallenden Kosten. Alle übrigen Kosten trägt der Auftraggeber.

14.12 Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Auftraggeber uns alle Aufwendungen zu ersetzen, die uns durch die Mängelrüge entstanden sind.

 

15. Garantie

15.1 Eine eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.Eine Garantiezusage seitens des Auftragnehmers ist in jedem Falle an den Abschluss eines Instandhaltungs-Vertrages für Wartung und Reparatur entsprechend den hierfür geltenden Bedingungen des Auftragnehmers gebunden. Ein solcher Instandhaltungsvertrag bildet eineigenes Rechtsgeschäft.

15.2 Eine eventuelle Garantiegewährung seitens des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen.

15.3 Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

15.4 Jede eventuell vereinbarte Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem Technischen Kundendienst des Auftragnehmers angehören bzw. von diesem autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes.

15.5 Voraussetzungen für die Inanspruchnahmen der Garantieleistung sind, dass der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.

 

16. Haftung und Produkthaftung

16.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der PhoenixLed die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der PhoenixLed oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

16.2 Jegliche Haftung der PhoenixLed Ansprüche, die auf Grund der von der PhoenixLed Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die PhoenixLed Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die PhoenixLed für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die PhoenixLed schad- und klaglos zu halten.

16.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der PhoenixLed. Schadenersatzansprüche sind in allen Fällen der Höhe nach mit dem Netto- Auftragswert begrenzt.

 

17. Datenschutz

17.1 Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschriftund sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden. Die Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich mit Einverständnis des Kunden.

 

18. Kennzeichnung

18.1 Die PhoenixLed berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die PhoenixLed allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

18.2 Die PhoenixLed vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Auftritt im Internet mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

 

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

19.1 Erfüllungsort ist der Sitz der PhoenixLed.

19.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Feldkirch. Auf diesen Vertrag ist – mit Ausnahme der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen – Österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

 

Stand: Jänner 2021

PhoenixLed.,

Spondaweg 11a,

6820 Frastanz,Österreich

Tel.: +43 650 80 37 173 ,

Email: admin@phoenixled.at

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